BVVG und Windkraft - immer noch nicht alle Fragen geklärt

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Soweit in der Vergangenheit land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen von der BVVG nach den Regelungen des EALG begünstigt erworben sind, hat die BVVG in diesen Verträgen stets vereinbart, dass dann, wenn innerhalb der fünfzehnjährigen Zweckbindungsfrist eine Windenergieanlage (WEA) auf den begünstigt erworbenen Flächen errichtet wird, 75 % der auf die Gesamtlaufzeit des Gestattungsvertrages anfallenden kapitalisierten Nutzungsentschädigung an die BVVG abzuführen ist. Diese Regelung hat bekanntlich der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2018 für unwirksam erklärt.

Es gibt erste Ansätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung, sich auf die Ausreden der BVVG nicht länger einzulassen.

Nach dem Urteil des BGH haben betroffene Grundstückseigentümer gegen die BVVG auf Rückzahlung der Beträge geklagt, die die BVVG aufgrund dieser Regelung abgeschöpft hat – mit durchwachsenem Erfolg. In Fallkonstellationen mit sog. dreiseitigen (BVVG – Flächenerwerber – Errichter der WEA) Gestattungsverträgen („Dreiseiter“) hat sich die BVVG regelmäßig mit einer trickreichen Ausrede vor der Rückzahlung drücken können. Die Rückzahlungsklagen wurden in diesen Fällen abgewiesen. Nach gründlicher juristischer Aufarbeitung dieses Problems und Veröffentlichung der – hoffnungsfroh stimmenden – Ergebnisse in der Fachliteratur scheint sich das Blatt nun auch bei den Gerichten zu wenden. Es gibt erste Ansätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung (Kammergericht Berlin), sich auf die Ausreden der BVVG nicht länger einzulassen.

Nun zu unserem Anliegen: Es sind zwischenzeitlich Dreiseiter-Fälle bekannt geworden, in denen die BVVG gegenüber dem zuständigen Finanzamt des EALG-Käufers mitgeteilt hat, dass sich der „Kaufpreis“ (!) für die EALG-Flächendurch die vereinnahmten Windkrafterlöse nachträglich erhöht habe. Daraufhin hat das Finanzamt nachträglich weitere Grunderwerbsteuer gegen den EALG-Käufer festgesetzt. Tatsächlich handelte es sich aber um die in den Dreiseitern geregelten Entgeltzahlungen der WEA-Errichter an die BVVG. Die Meldung der BVVG an die Finanzämter steht in eklatantem Widerspruch zu ihren Behauptungen in den gegen sie geführten Verfahren auf Rückzahlung der abgeschöpften Beträge.

Vor diesem Hintergrund bitten wir diejenigen, die von der BVVG EALG-Flächen erworben und einen dreiseitigen Gestattungsvertrag mit der BVVG und einem Errichter von Windenergieanlagen abgeschlossen haben, um die Beantwortung zweier Fragen.

Die Ergebnisse der Umfrage stellen wir anschließend allen wieder zur Verfügung. Ziel ist es, die bisherige Rechtsprechung zumindest noch für diejenigen Fälle zu kippen, in denen die Rückzahlungsforderung gegen die BVVG noch nicht verjährt ist.

Bitte unterstützen Sie das Anliegen. Es geht durchweg um beträchtliche Beträge.