Unsere Mitglieder bewirtschaften große und kleine Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft -sowohl konventionell als auch ökologisch-, nachhaltig und zukunftsorientiert, oft seit Generationen.
Wir, die Familienbetriebe Land und Forst, treten für die Interessen der Land- und Forstwirte ein. Wir setzen uns für verbesserte politische Rahmenbedingungen und für Planungssicherheit ein, um generationsübergreifendes Handeln zu ermöglichen. Wir engagieren uns für die Stärkung des ländlichen Raums, die unternehmerische Freiheit und den Schutz des privaten Eigentums, die Basis unserer Sozialen Marktwirtschaft.
Wir sind das Frühwarnsystem zur Abwehr aller Attacken auf das Eigentum an Grund und Boden in Sachsen-Anhalt.
Wir halten die Fahne des Eigentums als grundgesetzlich geschützte Position hoch und sichern damit eine unabdingbare Voraussetzung für persönliche Freiheit und persönliche Entfaltung.
Wir verstehen uns als Ihr Seismograph, der Ihnen schon heute meldet, was Sie sonst erst morgen – und vielleicht zu spät – aus der Zeitung erfahren würden.
Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, überhandnehmende gesellschaftliche Begehrlichkeiten wieder auf ein vernünftiges Maß zurückzuführen.
Wir kümmern uns unablässig um die Eigentumsbelange unserer Mitglieder im Lande.
Wir sind keine Einzelkämpfer, sondern – gut vernetzt – landes- und bundesweit, aber auch auf europäischer Ebene aufgestellt.
Wir zeigen unseren Mitgliedern nach Möglichkeit bereits im Vorfeld aktueller Entscheidungen mit Eigentumsrelevanz – sei es auf politischer, sei es auf wirtschaftlicher, sei es auf rechtlicher Ebene – informieren, Lösungswege erörtern und Reaktionsmöglichkeiten auf.
Wir mischen uns aktiv ein!
Wir haben Ihr Interesse geweckt? Dann schreiben Sie uns, wir melden uns umgehend zurück.
(1) Der Verein führt den Namen Familienbetriebe Land und Forst Sachsen-Anhalt e.V. Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist dort unter der Vereinsregisternummer VR 11695 in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Vereinszweck ist der Zusammenschluss von Land- und Forstwirten in Brandenburg zu einer Interessenvertretung. Der Verein vertritt ihre Interessen in allen den Grundbesitz und dessen Bewirtschaftung betreffenden Angelegenheiten.
Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
(a) Eintreten für den Rechtsstaat und Schutz des Privateigentums,
(b) Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen sowie Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
(c) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung und Arbeitsweise der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe,
(d) Erteilung von Forschungsaufträgen.
(3) Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
(1) Mitglied können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss des Vorstands bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm gegenüber der Vorstandsbeschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten per eingeschriebenen Brief kündigen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Scheidet ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres durch Austritt oder Ausschluss aus, lässt dies die Verpflichtung zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrags unberührt.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
(a) Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes,
(b) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
(c) Entlastung des Vorstandes,
(d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
(e) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Überschüsse,
(f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(g) Satzungsänderungen,
(h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mit einer Frist von drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor Zusammenkunft der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung zugegangen sein.
(3) Aus dringendem Anlass kann der Vorsitzende des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss es, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich bei ihm beantragen.
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle einer seiner beiden Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(2) Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
(3) Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter hat schriftlich zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(4) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) den beiden Stellvertretern,
(c) mindestens 3, maximal 5 Beisitzern.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt über diese Zeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird das für das ausscheidende Mitglied zu wählende Mitglied nur für die Dauer der Amtszeit des Vorgängers gewählt. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, ohne gleichzeitig aus dem Vorstand auszuscheiden, bestimmt der Vorstand für die Interimszeit bis zur Neuwahl des Mitgliedes, wer aus seinen Reihen für das jeweils ausgeschiedene Vorstandsmitglied in welcher Reihenfolge nachrückt.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
(6) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter des Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(7) Der Vorstand entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen zur Beschlussfähigkeit anwesend sein.
(9) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Dieser ist nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich im Voraus festgelegt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.09.2022 ist die bisherige Beitragsordnung
(Stand: 01.03.2016) mit Wirkung ab dem Jahr 2022 wie folgt geändert:
Der Mitgliedsbeitrag im Landesverband Familienbetriebe Land und Forst Sachsen-Anhalt e.V. ist ein Jahresbeitrag. Er bemisst sich nach der bewirtschafteten Nutzfläche in Hektar (Beitragsfläche). Bei der Beitragsbemessung wird nicht zwischen Eigentums- und Pachtflächen unterschieden, d.h. Eigentums- und Pachtflächen sind zu addieren.
Der Jahresbeitrag ab dem 01.01.2022 beträgt für
1. ordentliche Mitglieder
2. Fördermitglieder (außerordentliches Mitglied ohne Betriebsfläche)
Der Beitrag wird durch jährliche Rechnungsstellung erhoben und ist fällig und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang.
Auf Antrag des Mitglieds kann aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen der Beitrag gestundet oder von der Beitragserhebung zeitweilig abgesehen werden. Über die Art und Dauer der Stundung oder den Umfang eines etwaigen Beitragserlasses und etwaige Folgen für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Wir arbeiten mit folgenden Förderern zusammen:


